Fachanwalt für Rechtsfragen in der Planfeststellung
Sie suchen einen Anwalt mit Erfahrung in der Planfeststellung. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch im Planfeststellungsverfahren.
Besondere Kenntnisse in der Planfeststellung als Fachanwalt
Einen Fachanwalt für Planfeststellung alleine gibt es nicht. Die Planfeststellung zählt zum Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung), sowie über besondere Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts. Die Planfeststellung ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts und ist ein besonderes Verwaltungsverfahren für alle rechtlichen Fragen in Bezug auf die Zulässigkeit von raumbedeutsamen, also in Raumordnungsverfahren behandelten Vorhaben und Infrastrukturmaßnahmen.
Rechtsanwalt für Planfeststellungsverfahren
Ein Planfeststellungsverfahren beschäftigt sich mit der Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben und Infrastrukturmaßnahmen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG „Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel“. Es handelt sich dabei um Vorhaben, die aufgrund der räumlichen Dimensionen und erheblichen Immissionen eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Belangen berühren und ein besonderes Verwaltungsverfahren erforderlich machen, um alle Belange berücksichtigen und abwägen zu können und eine Vielzahl von Rechtsfragen lösen zu können. Der Planfeststellungsbeschluss stellt die abschließende Entscheidung über verschiedene Rechtsbereiche dar, er bündelt verschiedene Entscheidungen (z.B. Baurecht, Denkmalschutz, Wasserrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht und Immissionsschutz). Im Planfeststellungsverfahren werden beispielsweise der Bau oder der Ausbau einer Bundesfernstraße (Bundesautobahn oder Bundesstraße), einer Staatsstraße, einer Kreisstraße oder Gemeindeverbindungsstraße von besonderer Bedeutung behandelt (Planfeststellung im Straßenrecht). Oft muss dabei im Planfeststellungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Ein Planfeststellungsverfahren ist auch durchzuführen, falls eine Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau oder die Änderung einer Ortsstraße erforderlich ist. Es gibt aber auch Planfeststellungsverfahren zum Bau einer Eisenbahntrasse oder Bau eines Flughafens. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass ein Planfeststellungsverfahren insbesondere bei dem Bau von Bundesstraßen oder Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Bau von Luftverkehrsanlagen nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Gewässerausbau oder Deichbau nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie der Schaffung und Einziehung (Entwidmung) von Straßen, Wegen und anderen gemeinschaftlichen Anlagen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) durchzuführen ist. Keiner Planfeststellung bedarf es dagegen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans.
Das Planfeststellungsverfahren ist insbesondere in den Art. 72 bis Art. 78 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) geregelt. Diese gesetzlichen Vorschriften werden durch Fachplanungsgesetze ergänzt, so insbesondere das Allgemeine Eisenbahngesetz, Bundesfernstraßengesetz, Bundeswasserstraßengesetz, Luftverkehrsgesetz, Energiewirtschaftsgesetz, Bundes-Bodenschutzgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz und das Flurbereinigungsgesetz.
Das Planfeststellungverfahren beginnt mit der Planerstellung durch den Vorhabenträger. Der Plan wird sodann bei der zuständigen Behörde eingereicht und öffentlich ausgelegt. Während der Auslegung haben die Betroffenen das Recht, ihre Einwendungen einzureichen. Werden die Einwendungen nicht erhoben, so tritt eine sog. materielle Präklusionswirkung ein. Diese besteht darin, dass verspätet vorgebrachte Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden. Nach der Bürgerbeteiligung werden Stellungnahmen betroffener Behörden eingeholt. Die Bürger- und Behördenbeteiligung verfolgt den Zweck, der Feststellungsbehörde die Möglichkeit zu geben, die berührten Belange frühzeitig zu erkennen und diese sachgerecht abzuwägen. Stehen dem Vorhaben keine öffentlichen oder privaten Belange, so ergeht am Ende des Verfahrens ein Planfeststellungsbeschluss in Form eines Verwaltungsakts. Die Planfeststellung ersetzt dabei alle anderen behördlichen Genehmigungen, die für das Vorhaben grundsätzlich erforderlich gewesen wären (sog. „formelle Konzentrationswirkung“).
Anwaltliche Beratung von Kommunen
Die Planfeststellung ist Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten in ihrer Planungshoheit betroffene Gemeinden hinsichtlich der Planfeststellung insbesondere wie folgt:
- Beratung und Vertretung im Vorfeld von Planfeststellungsverfahren
- Ausarbeitung individueller Einwendungen im Planfeststellungsverfahren
- Vertretung gegenüber der Verwaltungsbehörde und dem Vorhabenträger bei Anhörungsterminen und Gesprächen unter Berücksichtigung der einschlägigen Fachplanungsgesetze (Stromtrassen, Bundesfernstrassenbau, Hochwasserschutz, Eisenbahnbau, Gasleitungsverlegung, etc.)
- Vertretung gegenüber dem Vorhabensträger im Planfeststellungsverfahren zur Änderung von Trassen und der Einräumung von Schutzauflagen
- Verhandlung über schützende Vereinbarungen
- Ausarbeitung von Gestattungsvereinbarungen und Entschädigungsvereinbarungen mit dem Vorhabenträger, um einen wirtschaftlich angemessenen Ausgleich zu erzielen
- Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss
Rechtsanwalt mit Erfahrung in der Planfeststelllung
Für Kommunen haben wir insbesondere folgende Angelegenheiten bearbeitet:
- Beratung und Vertretung einer Gemeinde bei der Abwehr von planfestgestellten Maßnahmen und bei der Durchsetzung von nachträglichen Schutzauflagen.
- Vertretung einer Gemeinde bei der Abwehr einer planfestgestellten Maßnahme zum Hochwasserschutz vor dem Verwaltungsgericht.
- Beratung und Vertretung eines gemeindlichen Kommunalunternehmens bei der Abwehr von planfestgestellten Maßnahmen und bei der Durchsetzung von nachträglichen Schutzauflagen.