Fachanwalt für Rechtsfragen im Kommunalverfassungsrecht

Sie suchen einen Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch für Kommunalverfassungsrecht.

Rathaus

Besondere Kenntnisse im Kommunalverfassungsrecht als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für Kommunalverfassungsrecht alleine gibt es nicht. Das Kommunalverfassungsrecht zählt zum Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung), sowie über besondere Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts. Das Kommunalverfassungsrecht, in Bayern in der Bayerischen Gemeindeordnung (GO), der Bayerischen Landkreisordnung (LKrO) und der Bayerischen Bezirksordnung (BezO) geregelt, ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Die Kommunalverfassungsstreitigkeit ist eine Streitigkeit zwischen Organen oder innerhalb eines Organs einer kommunalen Körperschaft über die sich aus dem Kommunalverfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten. Zu unterscheiden ist der Interorganstreit vom Intraorganstreit.

Rechtsanwalt für den Kommunalverfassungsstreit

Die Kommunalverfassungsstreitigkeit als eine Streitigkeit über Rechte und Pflichten aus dem körperschaftlichen Verhältnis umfasst sowohl die Streitigkeiten zwischen zwei kommunalen Organen, beispielsweise zwischen dem Gemeinderat und dem ersten Bürgermeister (sog. Interorganstreit), als auch die Auseinandersetzung innerhalb der Mitglieder eines Organs, beispielsweise zwischen einem Gemeinderatsmitglied und dem Gemeinderat (sog. Intraorganstreit). Bei einer kommunalen Verfassungsstreitigkeit liegt grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor und der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet. Meist handelt es sich bei den streitgegenständlichen kommunalverfassungsrechtlichen Akten mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht um Verwaltungsakte, sondern um Akte der Organisation, die im Gemeindeverfassungsrecht begründet sind. Damit ist nicht die natürliche Person des Gemeinderats oder des Bürgermeisters betroffen. Betroffen ist stattdessen das organschaftliche Mitgliedschaftsrecht des jeweiligen Organs.

In der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Klageverfahren bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten nicht gesondert geregelt. Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 GG) ist eine prozessuale Geltendmachung der Rechte durch das Organ bzw. Mitglied des Organs in Form einer Klage möglich. Der jeweilige Kläger muss aber eine eigene Rechtsverletzung geltend machen. Eine Klagebefugnis kann sich insbesondere aus einer Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte ergeben. Dabei handelt es sich häufig um Teilnahmerechte eines Gemeinderatsmitglieds (vgl. Art. 48 Abs. 1 GO), das Recht auf ordnungsgemäße Ladung bzw. Teilnahme an einer Sitzung des Gemeinderats, das Recht auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes bzw. das Antragsrecht für die Gemeinderatssitzung, das Recht auf freie Rede des Gemeinderatsmitglieds und das Recht des ersten Bürgermeisters zur Handhabung der Ordnung sowie die Abberufung eines Gemeinderatsmitglieds aus einem Gemeinderatsausschuss. Eine zulässige Klage im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits ist dann begründet, wenn der Kläger durch das Organ in seinen organschaftlichen Rechten tatsächlich verletzt ist.
Auch aus einer Gemeindewahl, bei der der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder grundsätzlich für 6 Jahre gewählt werden, kann eine Kommunalverfassungsstreitigkeit entstehen. Die Wähler haben bei der Wahl des ersten Bürgermeisters eine Stimme, bei der Wahl der Gemeinderatsmitglieder grundsätzlich so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es gibt die Möglichkeit des Kumulierens, d. h. einzelnen sich bewerbenden Personen können bis zu 3 Stimmen gegeben werden, und des Panaschierens, d. h. die Stimmen können auf sich bewerbende Personen verschiedener Listen verteilt werden.

Neben der Wahlanfechtung bei der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 51 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (kurz Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG), wonach jede im Wahlkreis wahlberechtigte Person und jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde anfechten kann, und der verwaltungsgerichtlichen Klage nach Art. 51 a GLKrWG, mit deren Einlegung gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde oder ihre Unterlassung der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden kann, kommt je nach Sachverhalt ein Kommunalverfassungsrechtsstreit in Betracht.

Anwaltliche Beratung von kommunalen Körperschaften bzw. deren Organen

Die Kommunalverfassungsstreitigkeit ist Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten kommunale Körperschaften bzw. deren Organen hinsichtlich des Kommunalverfassungsstreits insbesondere wie folgt:

  • Prüfung der Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte
  • Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage und eines Eilantrags des Organs bzw. Mitglieds des Organs im Kommunalverfassungsrechtsstreit
  • Beratung und Vertretung von Gemeinden in Kommunalverfassungsstreitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof / OVG im Klageverfahren und im Eilrechtsschutzverfahren
  • Beratung zum Verhältnis Kommunalverfassungsstreit und Einschaltung der Kommunalaufsicht

Rechtsanwalt mit Erfahrung im Kommunalverfassungsstreit

Für kommunale Körperschaften bzw. deren Organen haben wir insbesondere folgende Angelegenheiten bearbeitet:

  • Prüfung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Oberbürgermeisters für eine Fraktion im Stadtrat.
  • Formulierung von Beschlussvorlagen zu einer Stadtratssitzung.
  • Prüfung des Antragsrechts eines Stadtratsmitglieds in einer Stadtratssitzung.
  • Beratung zu Akteneinsichtsrechten, Auskunftsrechten und Informationsrechten eines Stadtratsmitglied.