Fachanwalt für Rechtsfragen im kommunalen Aufsichtsrecht

Sie suchen einen Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen im öffentlichen Recht. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch im kommunalen Aufsichtsrecht.

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Besondere Kenntnisse im kommunalen Aufsichtsrecht als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für kommunales Aufsichtsrecht alleine gibt es nicht. Die staatliche Aufsicht in den Formen der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht zählt zum Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung), sowie über besondere Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts. Als staatliches Aufsichtsrecht wird ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts bezeichnet, es umfasst die staatliche Aufsicht über das Handeln der Kommunen.

Allgemeines über die staatliche Aufsicht über die Kommunen

Gemäß Art. 108 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken. Die staatliche Aufsicht soll das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen also nicht einschränken, sondern in beratender, fördernder und schützender Funktion auftreten. Solange die Maßnahmen der Gemeinde rechtmäßig sind, ist weder ein präventives noch repressives Handeln der jeweiligen Aufsichtsbehörde zulässig. Wird eine rechtswidrige aufsichtliche Maßnahme gegenüber einer Gemeinde erlassen, stehen ihr daher die Anfechtung des aufsichtlichen Verwaltungsakts und der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Es muss dabei zwischen einer rechtsaufsichtlichen und einer fachaufsichtlichen Maßnahme der Aufsichtsbehörden unterschieden werden. Die Gemeinden unterliegen im eigenen Wirkungskreis der Rechtsaufsicht und im übertragenen Wirkungskreis der Fachaufsicht. Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Landratsamt als staatliche Verwaltungsaufgabe. Die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt der Regierung. Soweit besondere Vorschriften nicht bestehen, obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden auch die Führung der Fachaufsicht. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises beschränkt sich die staatliche Aufsicht der Rechtsaufsichtsbehörde darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen. Die Rechtsaufsicht hat hierfür ein Informationsrecht, ein Beanstandungsrecht bei rechtswidrigen Beschlüssen und Verfügungen der Gemeinde und, falls die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nachkommt, ein Recht auf Ersatzvornahme sowie ein Recht auf Bestellung eines Beauftragten. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises erstreckt sich die staatliche Aufsicht der Fachaufsichtsbehörde auch auf die Handhabung des gemeindlichen Verwaltungsermessens. Die Kommunalaufsicht erstreckt sich auf zahlreiche Gebiete, insbesondere gemeindliche Unternehmen, Zweckverbände, das Haushaltsrecht oder das Kommunalverfassungsrecht. Auch im Baurecht, Wasserrecht oder Umweltrecht können aufsichtsrechtliche Maßnahmen eine entscheidende Rolle spielen.

Anwaltliche Beratung von Kommunen

Das kommunale Aufsichtsrecht ist Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten Gemeinden hinsichtlich aufsichtlicher Maßnahmen insbesondere wie folgt:

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde oder Fachaufsichtsbehörde, insbesondere bei solchen mit Verwaltungszwang
  • Prüfung der Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen aufsichtliche Bescheide
  • Vertretung vor dem Verwaltungsgericht bei Klagen gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen

Rechtsanwalt mit Erfahrung im kommunalen Aufsichtsrecht

Für Kommunen bzw. Kommunalunternehmen haben wir folgende Angelegenheiten bearbeitet:

  • Gutachterliche Prüfung der Einflussmöglichkeiten der staatlichen Rechtsaufsicht auf ein selbständiges Unternehmens (Anstalt des öffentlichen Rechts) einer Stadt.
  • Klage zum Verwaltungsgericht gegen rechtsaufsichtliche Maßnahmen (Marktfestsetzung).
  • Beratung und Vertretung gegenüber dem Landratsamt bei aufsichtlichen Anordnungen (Haushaltsplanung).