Fachanwalt für Rechtsfragen zum Zweckverband
Sie suchen einen Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch für Zweckverbände.
Besondere Kenntnisse im Zweckverbandsrecht als Fachanwalt
Einen Fachanwalt für Zweckverbände alleine gibt es nicht. Das Zweckverbandsrecht zählt zum Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung), sowie über besondere Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts. Das Zweckverbandsrecht ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Mehrere kommunale Gebietskörperschaften können sich in Bayern zu einem Zweckverband zusammenschließen, um eine bestimmte öffentliche Aufgabe gemeinsam zu auszuführen.
Rechtsanwalt für Zweckverbandsrecht
Gemeinden, Landkreise und Bezirke können sich gemäß dem Bayerischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) zu einem Zweckverband (Freiverband) zusammenschließen und ihm einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen (vgl. Art. 17 Abs. 1 KommZG). Neben diesen Gebietskörperschaften können auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbands sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen. Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts können auch Mitglieder eines Zweckverbands sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen (vgl. Art. 17 Abs. 2 KommZG).
Die Beteiligten des Zweckverbands regeln ihre Rechtsverhältnisse durch eine Verbandssatzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Verbandssatzung muss insbesondere Regelungen zum Namen und Sitz des Zweckverbands, zu den Verbandsmitgliedern und dem räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands, den Aufgaben des Zweckverbands, der Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung und dem Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel), enthalten (vgl. Art. 19 Abs. 1 KommZG). Die Verbandssatzung kann darüber hinaus nach Art. 19 Abs. 2 KommZG weitere Vorschriften enthalten über die Verfassung und Verwaltung, die Verbandswirtschaft, die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbands, die Schlichtung von Streitigkeiten durch ein besonderes Schiedsverfahren und sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbands.
Der Zweckverband entsteht am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Amtsblatt, außer die Verbandssatzung bestimmt einen späteren Zeitpunkt (vgl. Art. 21 Abs. 1 S. 1, S. 2 KommZG). Notwendige Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Person, die den Verbandsvorsitz führt, der Verbandsvorsitzende. Die Verbandssatzung kann regeln, ob und wie ein Verbandsausschuss und weitere beschließende Ausschüsse gebildet werden (vgl. Art. 29 KommZG).
Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen durch den Zusammenschluss auf den Zweckverband über (vgl. Art. 22 Abs. 1 KommZG).
An Stelle der Verbandsmitglieder kann der Zweckverband auch Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet erlassen, wobei die Verbandssatzung, wenn der Übergang nach der Natur der übertragenen Aufgaben nicht zwingend erforderlich ist, den Übergang einzelner Befugnisse und das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, ebenso ausschließen kann (vgl. Art. 22 Abs. 2, 3 KommZG).
Anwaltliche Beratung von Zweckverbänden und Gründungswilligen eines Zweckverbands
Das Zweckverbandsrecht ist Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten Zweckverbände und Gründungswillige eines Zweckverbands hinsichtlich des Zweckverbandsrechts insbesondere wie folgt:
- Beratung und Vertretung bei der Gründung eines Zweckverbands
- Ausarbeitung der Verbandssatzung für den Zweckverband
- Beratung und Vertretung bei der Kündigung der Mitgliedschaft eines Verbandsmitglieds aus wichtigem Grund
Rechtsanwalt mit Erfahrung im Zweckverbandsrecht
Für Zweckverbände und Gründungswillige eines Zweckverbands haben wir insbesondere folgende Angelegenheiten bearbeitet:
- Vertretung eines Krankenhauszweckverbandes zur Abwehr von Immissionen durch eine öffentlich-rechtliche Genehmigung vor der Verwaltungsbehörde.
- Vertretung eines Trinkwasserzweckverbandes in einem öffentlich-rechtlichen Verfahrens zur Sicherung seiner Verbandszuständigkeit und seines Verbandszwecks vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof / OVG.
- Vertretung eines Schulzweckverbands im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens.